
AGB
Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand 03/2024)
I. Allgemeines
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Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarungen – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. -
Der Lieferer behält sich Mustern, Kostenvorschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
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Die Vertragsparteien sichern gegenseitig die Geheimhaltung der unternehmerischen und technischen Einzelheiten zu. Insbesondere verpflichten sich die Parteien, von einer Seite als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur deren Zustimmung Dritten zugänglich zu machen und diese auf Verlangen bzw. bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzusenden.
II. Preis und Zahlung
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Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
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Unsere Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – 14 Tage nach Zugang der Rechnung netto zahlbar.
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A) Ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückhaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt oder soweit dem Verwender grobe Vertragsverletzungen zur Last fallen.
B) Die Aufrechnung mit Forderungen ist dem Kunden nur gestattet, soweit es sich um rechtkräftig festgestellte, unbestrittene oder entscheidungsreife Gegenforderungen handelt. -
Bei Überschreitung der Zahlungsziele sind Verzugszinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszinssatz gem. §288 BGB zu bezahlen.
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Bei Zahlung per Scheck ist die Zahlungsverpflichtung erst dann erfüllt, wenn der Gegenwert unserem Konto gutgeschrieben ist. Bei Verschlechterung der Vermögensanlage des Kunden liefern wir nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsstellung. Etwaige laufende Schecks werden in diesem Fall sofort zur Einlösung fällig.
III. Lieferzeit Lieferverzögerung
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Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erfolgreichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat, ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
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Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
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Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
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Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werde ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
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Ist die Nichteinhaltung auf höhere Gewalt, auf Arbeitskräfte oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
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Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2.
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Tritt die Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für die Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zu Gegenleistung verpflichtet.
IV. Gefahrübertragung, Abnahme
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Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zur erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
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Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
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Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
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Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
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Verarbeitet der Besteller die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Erzeugnissen, so steht uns das Eigentum an dem neuen Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu. Das neue Erzeugnis gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung, der Besteller erwirbt auch hieran ein Anwartschaftsrecht.
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Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem weiteren Verkauf in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware nach obigen Bedingungen (Ziff. 1 und 2) auf uns übergeht und er sich selbst das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Abnehmer vorbehält. Der Abnehmer des Kunden erhält mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Vorbehaltsware.
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Zu einer anderen Verfügung ist der Besteller nicht berechtigt, so darf er insbesondere den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
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Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, wenn er hierüber verfügt, bevor er das Eigentumsrecht an ihr erworben hat. Hierbei ist gleichgültig, ob er die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer, zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, ohne oder nach Vermengung oder nach Einbauen in eine andere Sache verkauft hat. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung unserer Forderung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
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Wir verpflichten uns schon jetzt, Sicherheiten in entsprechender Höhe freizugeben, wenn der Wert aller unserer Sicherheiten zusammengerechnet die Deckungsgrenze von 130% der gesicherten Forderung übersteigt.
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Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
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Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
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Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VI. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer
Ansprüche- vorbehaltlich Abschnitt VII ~ Gewähr wie folgt:
Sachmängel
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Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines von dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
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Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserung und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben: andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schaden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu Verlangen.
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Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der Ersatzstücke einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt, werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestaltung seiner Monteure und Hilfskräfte.
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Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
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Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. -
Besserte der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
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Rechtsmängel
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Für die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtsfähig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtinhaber freistellen.
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Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn:
A) der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet
B) der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV. 7 ermöglicht,
C) der Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
D) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
E) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung
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Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafte Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen- insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gehen unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Reglungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
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Für Schaden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
A) bei Vorsatz,
B) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe der leitenden Angestellter,
C) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
D) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetzt für Personen- oder Sachschäden an privaten genutzten Gegenständen gehaftet wird. -
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei großer Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
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Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
IX. Softwarenutzung
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Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
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Der Besteller darf die Software nur im gesetzlichen zulässigen Umfang (§§69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzten oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke- nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
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Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum. Der Lieferer ist aber auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
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Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbezeichnung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.